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3.März 2016 / admin

Wann die Kaskoversicherung die Abschleppkosten nicht übernimmt

 

Es gibt Unfälle, die haben einen Totalschaden zur Folge. Das Fahrzeugwrack wird abgeschleppt. Doch dann will die Kaskoversicherung die Abschleppkosten nicht erstatten. Sie begründet das damit, dass der Wagen wertlos – weil: nicht mehr zu retten – gewesen sei und die Versicherung nur den Fahrzeugwert abdecke.

 

Ein ausgebrannter LKW wird abgeschleppt

Der Fall war der: Ein LKW, der in Der BR Deutschland versichert war, brannte in Österreich aus. Totalschaden. Restwert des Wracks: 52 Euro! Die österreichische Polizei ließ den Totalschaden abschleppen. Die Rechnung über die Abschleppkosten in Höhe von 5.252 Euro!!! legte das Transportunternehmen bei seiner Kaskoversicherung zur Erstattung vor – doch diese lehnte die Erstattung ab. Grund für den Transportunternehmer zu klagen. Seiner Auffassung nach umfasse der Versicherungsschutz der Kaskoversicherung auch das Abschleppen.

Transportunternehmen klagt Übernahme der Abschleppkosten durch Kaskoversicherung vergeblich ein

Vor dem Landesgericht (LG) Baden-Baden. Das aber wies des Klägers Klage ab. Mit der Begründung, das die Kaskoversicherung grundsätzlich nur den Wert des Fahrzeugs abdecke.

Das LG argumentierte begründend dahingehend, dass die Abschleppkosten nicht dazu beigetragen hätten, den Schaden zu mindern. § 83 Abs. 1 VVG greife im Fall des Unfalls nicht. Denn der Paragraf setze voraus, dass die getätigten Ausgaben den Versicherungsschaden gering hielten. Anders ausgedrückt: Hätte das Abschleppen des LKW-Wracks vom Schadensort zur nächsten Werkstatt geholfen, den Schaden am Fahrzeug zu minder (Reparaturfall), griffe § 83 VVG. Da der Totalschaden jedoch offensichtlich gewesen sei, sei dies nicht der Fall.

Auch eine Berufung bleibt erfolglos

Der Transportunternehmer legte gegen das Urteil des LG Baden-Baden Berufung vor dem zuständigen Oberlandesgericht in Karlsruhe ein. Doch das argumentierte im Wesentlichen entlang der Entscheidungslinie des LG. Demnach gelte die Versicherungsbedingung, Abschleppkosten zu übernehmen für einen Beschädigungsfall, nicht jedoch für einen Totalschaden. Selbst wenn der Versicherungsnehmer das Abschleppen für nötig gehalten hätte, um einen Restwert zu sichern, gelte die Versicherungsbedingung nicht – schließlich hätte auch einem Laien klar sein müssen, dass der Totalschaden bedeute, dass der LKW keinen Wert mehr hätte.

Die Richter des OLG wiesen während der Berufungsverhandlung darauf hin, dass es zwischen dem Restwert des LKW-Wracks und den Abschleppkosten ein deutliches Missverhältnis gegeben hätte. Zwischen 52 und 5.252 Euro läge immerhin der Faktor 100. Sie halten daher die Maßnahme unter dem Aspekt einer Schadensminderung für objektiv ungeeignet.

Die Hoffnung des Klägers auf einen Erfolg der Verhandlung, weil das Abschleppen schließlich von der österreichischen Behörde veranlasst worden sei, zerschlugen die Karlsruher Richter mit der Begründung: Die öffentlich-rechtliche Beseitigungspflicht stehe § 83 Abs. 1 VVG nicht entgegen, könne aber nicht den Anspruch auf Erstattung begründen.

Vielmehr komme es bei der Frage, ob die Versicherung die Abschleppkosten übernehmen müsse oder nicht, darauf an, ob das Abschleppen in Bezug auf den versicherten Schaden nötig gewesen sei. Laut Meinung der Richter sei dies nicht der Fall hinsichtlich der Kaskoversicherung.

Doch das OLG wies den Kläger auf die Möglichkeit hin, die Abschleppkosten womöglich von der Kfz-Haftpflichtversicherung einzufordern, schließlich habe der Kläger mit der einen selbständigen Vertrag, der im Falle des Klägers nur auf einem Versicherungsschein gemeinsam mit der Kaskoversicherung zusammengefasst sei.

Quelle: OLG Karlsruhe, Urteil v. 17.12. 2015, 12 U 101/15)

https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/verkehrsrecht/unfall-wann-die-kasko-die-abschleppkosten-nicht-uebernehmen-muss_212_338918.html