Polizei muss Falschparker vorm Abschleppen nicht suchen
Parkt ein Autofahrer ein anderes Auto so rücksichtslos ein, dass es nicht mehr wegfahren kann, verstößt er damit gegen das sogenannte Rücksichtsnahmegebot. Lässt die Polizei das Fahrzeug daraufhin abschleppen, ist sie auch nicht verpflichtet, dessen Halter zu ermitteln, urteilte das Verwaltungsgericht Bremen.
Dass der Fahrzeughalter vor dem Abschleppen nicht ermittelt werden müsse, begründet das Bremer Verwaltungsgericht (VG) damit, dass die Suche nach ihm den Abschleppvorgang erheblich verzögern könnte.
Der Fall: Ein zugeparkter Smart, ein abgeschleppter Zuparker, eine Zahlungsverweigerung, eine Klage
Der konkrete Fall, der vor dem VG Bremen unter dem Aktenzeichen 5 K 2021/13 (Urteil vom 08.10.2015) verhandelt wurde, war der: Der Fahrer und Kläger hatte den Smart eines Dritten etwas rücksichtslos zugeparkt. Beauftragt von der Polizei parkte ein Abschleppunternehmen den Zuparker um. Die Kosten für das Umsetzen auf einen anderen Platz in Höhe von 105 Euro stellte man dessen Halter zuzüglich einer Verwaltungsgebühr in Rechnung.
Der Zuparker verweigerte die Zahlung. Seine Verweigerung begründete er damit, dass das Abschleppen unverhältnismäßig gewesen sei. Schließlich hätte die Polizei bei einer Halterfeststellung ohne weiteres ermitteln können, dass er ganz in der Nähe wohne. Die Polizei hätte deshalb bei im Klingeln und ihn zum Freiparken des Smart auffordern müssen.
Wer zuparkt verstößt gegen das Rücksichtsnahmegebot
Das Verwaltungsgericht Bremen wies die Klage gegen den Bescheid allerdings ab. Sie sei unbegründet, da im konkreten Fall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestanden hätte: Denn der Zuparker und Kläger habe seinen Wagen unter Verstoß des in § 1 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) normierten allgemeinen Rücksichtsnahmegebots geparkt. Die Bremer Richter berücksichtigten bei ihrer Entscheidung auch, dass man einen anderen nicht erst dann behindere, wenn dieser die Wegfahrt konkret wünsche, sondern dass gemäß Rücksichtsnahmegebot jeder Verkehrsteilnehmer zu jeder Zeit sein Fahrzeug bewegen können muss, ohne von jemandes Fahrzeug daran gehindert zu werden.
Halterfeststellung ist keine Pflicht
Dem Bremer Verwaltungsgericht zufolge war das Abschleppen des Zuparkers durchaus verhältnismäßig. Denn die Polizei sei nicht zur Halterfeststellung verpflichtet. Die Pflicht könnte demnach ausnahmsweise bestehen, wenn im Fahrzeug des Zuparkers ein Hinweis auf den aktuellen Aufenthaltsort des Fahrers vorläge und dieser Aufenthaltsort sich in unmittelbarer Nähe des Parkplatzes befände. Einen solchen Hinweis hätte es dem Gericht zufolge im konkreten Fall nicht gegeben. Außerdem bestünde keine Verpflichtung zu einer generellen Halterermittlung im Vorfeld von Abschleppmaßnahmen, erklärten die Bremer Richter weiter, da dies den Zeitaufwand fürs Abschleppen erheblich vergrößern würde.
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