Weimar – Ein Weimarer hat als selbst ernannter Polizist versucht, für Ordnung zu sorgen. Der Unbekannte habe am Samstag an einem geparkten Auto einen Zettel mit der Aufschrift „Halteverbot gilt auch für Dumme“ hinterlassen, teilte die Polizeiinspektion Weimar am Sonntag mit.
Dabei beließ es der Ordnungsliebende aber nicht. Er habe dem im Halteverbot parkenden Wagen die Scheibenwischer irreparabel verbogen, hieß es weiter. Jetzt wird der forsche Hilfspolizist selbst wegen Sachbeschädigung gesucht – und zwar von den echten Beamten.
Quelle: dpa
Egal, wie lang die Strecke ist, auf der ein Halteverbot besteht: es müssen immer zwei Schilder aufgestellt werden, die jeweils den Anfang und das Ende der Halteverbotszone anzeigen.
Bei einer Stadtverschönerungsaktion in Pforzheim entstanden unter anderem ein Brunnenrondeel und diverse neue Halteverbotszonen, die aber so aufgestaffelt sind, dass sie teilweise nur wenige Meter lang sind.
Da für Taxis die Zufahrt zu einer viel befahrenen Einkaufsstraße verboten ist, was oft missachtet wird, wurde ein kleiner Wendeplatz angelegt. Und an diesem sind – sicher ist sicher – zwei Halteverbotsschilder aufgestellt.
Zwei innerhalb von ein paar Metern? Ja, bei Haltverboten muss immer Beginn und Ende angezeigt werden. Es sei denn, ein Haltverbot wird durch eine Einmündung von rechts aufgehoben, was hier nicht der Fall ist, verlautet aus dem Rathaus. Und da die Stadt vor einigen Jahren vor dem Amtsgericht den Kürzeren zog, als Autofahrer wegen mangelhafter Beschilderung erfolgreich gegen Strafzettel klagten, geht‘s eben ohne Schilder nicht.
Aus welchen Gründen auch immer ein Halteverbot eingerichtet wurde – es muss in jedem Fall beachtet werden und der Antragsteller hat nach Genehmigung das Recht widerrechtlich parkende Fahrzeuge auch abschleppen zu lassen. Selbst dann, wenn der Fahrer einen Schwerbehindertenausweis hat.
Getroffen hat es einen Koblenzer Autofahrer, der seinen Pkw auf einer Straße parkte, die auch der Narrenzug zur Karnevalszeit nahm. Weil der Mann nicht erreichbar war, riefen die Ordnungsbehörden den Abschleppdienst. Bevor der allerdings seine Arbeit zu Ende verrichten konnte, tauchte der Fahrer doch noch auf und parkte sein Auto an anderer Stelle.
Die Kosten für den bereits begonnen Abschleppvorgang wollte er aber nicht zahlen. Nachdem auch sein Widerspruch erfolglos blieb, ging er vor Gericht und verwies auf seinen Schwerbehindertenausweis, der Ausnahmen zum Parken regelt. Doch leider erfolglos.
Die Anordnung, den Pkw abzuschleppen, sei nicht unverhältnismäßig gewesen. Vielmehr sei die Abschleppmaßnahme im Hinblick auf den bevorstehenden Rosenmontagszug geboten gewesen (Az. 4 K 536/09).
Entdecken Fahrzeugbesitzer ihre Pkws am Haken des Abschleppdienstes, können sie grundsätzlich die Herausgabe fordern. Doch egal ob der Abschlepper schon vor Ort ist oder noch auf dem Weg dahin, muss der Autofahrer die Kosten dafür tragen. Neben der eigentlichen Gebühr für den Abschleppdienst gehören dazu auch Verwaltungsgebühren und Buß- oder Verwarngelder. Wer den Abschleppdienst schon vor Ort bezahlt, kann sich so in einigen Städten einen Teil der Verwaltungsgebühr sparen.
Zudem dürfen zunächst völlig richtig geparkte Autos abgeschleppt werden, wenn ein nachträgliches Halteverbot eingerichtet wird. Autofahrer sind verpflichtet, regelmäßig nachzuschauen ob es derlei Veränderungen gibt!
News aus der Hauptstadt: Autos, die im absoluten Halteverbot abgestellt werden, dürfen jederzeit umgesetzt werden, auch dann wenn keine konkrete Verkehrsbehinderung von dem Fahrzeug ausgeht. So entschied kürzlich das Verwaltungsgericht Berlin.
Die Kosten für das Entfernen des Autos muss natürlich im vollen Umfang der Autohalter übernehmen. Im verhandelten Fall hatte ein Autofahrer sein Fahrzeug vor der Oberschule der Jüdischen Gemeinde abgestellt. Weil der Wagen im absoluten Halteverbot stand, wurde er umgesetzt. Der Autofahrer wollte die Kosten von 125 Euro nicht zahlen und klagte – allerdings erfolglos. Laut Richter liege es nicht im Ermessen des Autofahrers, über Sinn oder Unsinn von Halteverboten zu entscheiden.
Quelle: news.de/dpa
Aktuelle News aus Berlin:
Ein Kfz-Besitzer hatte sein Auto in einer Parkbucht geparkt. Als er zurückkam, erwartete ihn eine böse Überraschung: er hatte ein Bußgeld von 185 Euro erhalten, da er in einem Bereich der Straße geparkt hatte, indem ein absolutes Halteverbot galt. Da er sich keiner Schuld bewusst war und sein Wagen niemanden behindert hatte, legte er Einspruch ein. Er verweigerte die Zahlung und wendete sich ans Kammergericht Berlin.
Das Gericht gab dem Klagenden Recht: die Hinweise auf ein „absolutes“ und „eingeschränktes“ Halteverbot beziehen sich immer auf Bereiche des fließenden Verkehrs, nicht aber auf Parkbuchten. Soll das Halteverbot auch auf Parkbuchten erweitert werden, muss dies durch ein entsprechendes Zusatzschild gekennzeichnet werden. Im betreffenden Fall gab es aber kein solches Zusatzschild, weshalb der Klage statt gegeben und das Bußgeld aufgehoben wurde. (KG Berlin, 3 Ws (B) 500/11).
Dies gilt es übrigens auch zu beachten, wenn Sie ein Halteverbot für Ihren Umzug beantragen: ohne Zusatzschild gilt das Halteverbot nämlich nur für die Fahrbahn, nicht für die Bereiche des ruhenden Verkehrs, also Park- und Haltebuchten.
Es gibt große, dicke, dünne, schnelle, starke, kleine und lange… doch welcher Umzugswagen ist der Richtige für Ihren Umzug?
Zuerst einmal ist entscheidend, welche Fahrerlaubnis Sie besitzen. Denn der neue Führerschein der Klasse B lässt nur das Führen von Fahrzeugen bis zu 3,5 Tonnen zu, wohingegen Sie mit dem alten Führerschein der Klasse 3 Umzugswagen bis zu 7,5 Tonnen Gesamtgewicht lenken dürfen. Mit einem solchen Fahrzeug dürfen Sie dann allerdings eine Gesamtgeschwindigkeit von 80 km/h nicht mehr überschreiten, also planen Sie bei einem Umzug über weitere Strecken entsprechend mehr Zeit ein.
Denken Sie auch daran, dass Sie Zeit (und somit Geld) sparen, wenn der Umzugs-LKW groß genug ist, um das gesamte Umzugsgut mit nur einer einzigen Fuhre zu transportieren. Einen kostenlosen Rechner für die passende Größe des Umzugswagens finden Sie online.
Viele Autovermietungen lassen es zu, dass Sie den Umzugswagen in einer anderen Außenstelle abgeben. Dies ist besonders praktisch bei einmaligen Touren über längere Strecken, denn Sie müssen selbstverständlich für die Benzinkosten selbst aufkommen bzw das Fahrzeug vollgetankt übergeben.
Doch Platz ist auch ein Faktor: ist die Umzugsstraße eng oder können Sie mit einem Umzugs-LKW nicht wenden, da Sie beispielsweise in eine Sackgasse ziehen? Hierbei hilft unter Umständen das amtlich beantragte Halteverbot oder die Auswahl eines kleineren Umzugswagens.
Hier finden Sie Ihren Umzugswagen in Hamburg:
http://www.umzugswagen.info/Hamburg/
Es ist schon eine gewisse Umstellung vom normalen Kleinwagen auf einen großen Umzugswagen. Damit Ihr Umzugsgut und alle Mitreisenden auch sicher ankommen, sollten Sie ein paar Hinweise im Umgang mit dem Umzugswagen beachten:
- Machen Sie sich mit der Strecke vertraut, denn mit einem Umzugswagen ist es schwierig in unbekanntem Gelände zu wenden oder kleinere Straßen zu passieren. Wählen Sie möglichst gut beleuchtete und gut ausgebaute Straßen.
- Planen Sie ausreichend Zeit ein und fahren Sie lieber zu langsam als zu schnell. Besonders in Kurven, aber auch auf gerader Strecke hat ein Umzugswagen im Vergleich zum PKW ein verändertes Brems- und Lenkverhalten und zudem einen erhöhten Schwerpunkt.
- Ein Umzugswagen hat andere Dimensionen als ein PKW. Machen Sie sich mit dessen Größe bereits vor der entscheidenden Fahrt vertraut und üben Sie das Rangieren. Denken Sie auch an die Länge des Fahrzeuges: vor Kurven müssen Sie eventuell leicht ausscheren.
- Benutzen Sie die verfügbaren Spiegel und Hilfseinrichtungen und scheuen Sie sich nicht Ihre Umzugshelfer zu bitten Sie mit klaren Signalen einzuweisen.
- Haben Sie Zweifel daran, mit dem Umzugswagen richtig umgehen zu können, fragen Sie im Bekanntenkreis herum, ob jemand Erfahreneres eventuell bereit ist das Fahren mit dem Umzugswagen am Umzugstag für Sie zu übernehmen.
- Reservieren Sie für den Umzugstag ein Halteverbot für Ihre Umzugsstraße! Das verschafft Ihnen ausreichend Platz zum Rangieren.
Benutzen Sie
Wir wünschen Ihnen allzeit gute Fahrt mit dem Umzugswagen!
Es klingt ganz einfach: man besucht einen Schilderdruckdienst wie beispielsweise diejenigen, die meist um das örtliche Verkehrsamt angesiedelt sind und lässt sich dort einfach sein eigenes Halteverbotsschild drucken, das man dann nach Belieben zu seinen eigenen Zwecken aufstellen kann.
Doch HALT!
Wer ein solches Schild ohne Genehmigung im öffentlichen Straßenverkehr einsetzt, macht sich strafbar und sollte sich auf ein saftiges Bußgeld gefasst machen. Denn Halteverbotsschilder darf nur die Stadt aufstellen oder eine Firma oder Privatperson, die zuvor eine besondere Genehmigung beantragt und die vorgefertigten Schilder vom Straßenvekehrsamt abgeholt hat! Private Schilder dürfen nicht verwendet werden!
Wenn Sie also einen solchen Kauf tätigen, bitte daran denken: diese Schilder dürfen Sie lediglich auf privatem Grundbesitz aufstellen, wo sie dann leider aber keine rechtliche Relevanz haben. Oder aber sie können sie als Dekoration oder im Rahmen von Schulunterricht oder auf einem Übungsplatz verwenden.
Wer ein echtes Halteverbot braucht, sollte das Schild direkt beantragen oder eine Firma beauftragen, die sich um das Halteverbot kümmert!
Halteverbot? Parkverbot? Einfahrt blockieren?
Möglichkeiten sein Fahrzeug teuer abzustellen, gibt es reichlich! Doch wie teuer kann das werden und was ist der Unterschied zwischen Halte- und Parkverbot?
Grundsätzlich parkt nur, wer sein Fahrzeug verlässt und den Motor abschaltet. Bleiben Sie im Auto sitzen, halten Sie. Wer also schnell mal in den Laden huscht, bekommt nicht nur im Halteverbot Ärger, sondern verstößt auch gegen ein eventuell bestehendes Parkverbot. Wer aber auf die Ehefrau wartet, die kurz in den Laden huscht, darf dies theoretisch im Parkverbot tun, nicht aber im Halteverbot.
Auch wichtig zu wissen: widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge bzw deren Halter sind grundsätzlich mit bis zu 25% des entstandenen Schadens für Unfälle haftbar zu machen, auch dann wenn sie nicht behindern! Selbst sofortiges Stehenbleiben schützt vor einer Beteiligung nicht, wenn beispielsweise zwei im Einparken begriffene Fahrzeuge miteinander kollidieren. Wer eine Feuerwehrzufahrt versperrt und dabei einen Einsatz behindert, ist zwar unter Umständen „nur“ 40-50 Euro Bußgeld los, kann sich aber auf rechtliche Konsequenzen durch den Geschädigten gefasst machen.
Aber auch das unfallfreie Falschparken kann teuer werden. Bis zu 35 Euro kann das widerrechtliche Abstellen des Fahrzeuges im Halteverbot kosten. Hier geht es zu einer Liste an Bußgeldern, die im Zusammenhang mit dem Halteverbot stehen:
http://bussgeldkatalog.kfz-auskunft.de/parken-behinderung.html
Schonmal erlebt? Man steht im Haltevebot, will ja „nur mal eben kurz…“ und da klingelt das Telefon oder der Hund büchst aus, man trifft den Nachbarn oder die lang vermisste alte Freundin und schon ist das falsch geparkte Auto ganz vergessen. Bei der Rückkehr wartet dann alles andere als ein Liebesbeweis: ein Knöllchen fürs Parken im Halteverbot.
Hier haben wir einmal altes deutsches Liedgut aus dem Keller gekramt:
Viel Spaß wünscht hamburg-halteverbot.de! 🙂